Backhaus Details
Benutzungsvereinbarung
Schwarzwaldverein Yburg e. V.
BENUTZUNGSVEREINBARUNG
für das
Brotbackhaus in Leiberstung bei der Wendelinushalle
- 1
Zweckbestimmung
Das Brotbackhaus bei der Wendelinushalle in Leiberstung ist eine Freizeiteinrichtung und dient zur Erholung und Durchführung von Veranstaltungen für Vereine. Eine kommerzielle
Benutzung ist nicht gestattet.
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Geltungsbereich und Zuwiderhandlung
- Diese Benutzungsordnung gilt für das Brotbackhaus bei der Wendelinushalle in Leiberstung.
- Sie ist für alle Personen verbindlich, die sich beim Brotbackhaus aufhalten. Mit der Benutzung des Backhauses erkennen die Veranstalter, Benutzer, Mitwirkende und Besucher die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundene Verpflichtungen ausdrücklich an. Sie können sich nicht darauf berufen, dass ihnen die Benutzungsordnung nicht bekannt war.
- Personen, die sich nicht an die Benutzungsordnung halten, können durch Beauftragte des Nutzers (Vereins) (im Folgenden „Verein“ bezeichnet) von der Anlage verwiesen werden. Personen, die in grober Form gegen dieBenutzungsordnung verstoßen, kann das Nutzen des Backhauses vorübergehend oder auf Dauer untersagt werden. Veranstaltungen können bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung sofort von dem jeweiligen Nutzer (Verein) beendet werden (Hausrecht).
- 3
Überlassung für Veranstaltungen
- Die Benutzung des Brotbackhauses für Veranstaltungen bedarf der Genehmigung durch den Schwarzwaldverein Yburg e.V. (Im folgenden „SWV“ bezeichnet). Die Genehmigung über diese Nutzung beinhaltet die alleinige Nutzung des Backhauses. In diesem Fall ist die Nutzung des Backhauses durch Dritte ausgeschlossen.
- Beauftragten des „SWV“ ist während der Dauer der Veranstaltung jederzeit der Zutritt zu gestatten.
- Gruppen mit mehr als 50 Personen dürfen das Backhaus grundsätzlich nicht benutzen.
- Für die Nutzung des Backhauses ist neben der Benutzungsgebühr von 30 € eine Kaution von 150 € an den „SWV“ zu entrichten. Die Kaution wird nach Nutzung zurückerstattet, sofern das Backhaus in ordnungsmäßigem Zustand von dem Benutzer verlassen wurde und der Veranstalter nicht gegen diese Vereinbarung verstoßen hat.
- Der Veranstalter erhält von dem „SWV“ die erforderlichen Schlüssel für die Backhaustür, sowie den Schlüssel für einen Raum in dem Brotschieber etc. untergebracht ist. Die Ausfertigung von Zweitschlüsseln ist nicht gestattet. Die Schlüssel sind nach Abnahme an den „SWV“ zurück zu geben. Bei Verlust haftet der Veranstalter für die entstehenden Folgekosten.
- 4
Benutzungsregelungen
- Das Backhaus und seine Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu benutzen und sauber zu halten.
- Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten mit Lautsprechern / Verstärkern ist nicht gestattet.
- Folgende Benutzungszeiten sind zu beachten:
täglich 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr
mit Genehmigung des „SWV“ und des Ortschaftsrats
für Veranstaltungen 11:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Das Backhaus muss um 24:00 Uhr verlassen werden.
Ab 22:00 Uhr ist generell die allgemeine Nachtruhe einzuhalten.
- Verboten ist das Zelten/Campieren und Übernachten auf der Anlage
- 5
Pflichten des Veranstalters
- Das Anlegen von Feuerstellen außerhalb des Backhauses ist untersagt. Das Backhaus ist dauernd so unter Kontrolle zu halten, dass keine Gefahr durch Funkenflug entstehen kann. Das Anzünden und Unterhalten von Feuer ist nur zum Backen erlaubt und ist unbedingt auf dessen Bedarf abzustimmen. Das Backhaus darf nur mit trockenem Holz befeuert werden. Der Veranstalter muss über die notwendigen Kenntnisse zum Backen in Backöfen verfügen. Insbesondere müssen ihm die Gefahren bekannt sein, die der Umgang mit dem Backhaus nach sich ziehen kann. Vor Verlassen des Backhauses muss das Feuer vollständig erloschen sein. Für eventuell entstehende Brände ist der Veranstalter verantwortlich.
- Am Backhaus ist kein Feuerlöscher vorhanden. Der Veranstalter hat daher für ausreichenden Brandschutz selbst zu sorgen. Grundsätzlich ist der Veranstalter für den Brandschutz verantwortlich.
- Der anfallende Müll und evtl. übriges Holz ist vom Veranstalter grundsätzlich wieder mitzunehmen bzw. ordnungsgemäß zu entsorgen.
- Die Bestimmungen des Jugendschutzes sind einzuhalten.
- Nach Beendigung der Benutzung des Backhauses ist der Ofen und der Außenbereich vom Veranstalter zu reinigen. Sofern nachträglich Reinigungsarbeiten durch den „SWV“ erforderlich werden, werden diese mit der Kaution verrechnet bzw. dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
- 6
Haftung
- Der „SWV“ überlässt dem Veranstalter das Backhaus und dessen Einrichtungen zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Veranstalter ist verpflichtet, das Backhaus jeweils vor Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Teile nicht benutzt werden, soweit ihm diese Prüfung zuzumuten ist.
- Für Personenschäden, welche dem Veranstalter, seinen Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten, oder den Besuchern seiner Veranstaltung entstehen, haftet der „SWV“ sowie deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden haftet der „SWV“, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
- Der Veranstalter stellt den „SWV“ von etwaigen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger Dritter für Schäden auf erstes Anfordern frei. Der Veranstalter verzichtet für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den „SWV“ sowie gegen deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen.
3 gilt dann nicht, soweit der „SWV“ für den Schaden nach Maßgabe von Abs. 2 verantwortlich ist.
- Hiervon bleibt die Haftung des „SWV“ und der Gemeinde Sinzheim als Grundstücksbesitzer gemäß § 836 BGB für den sicheren Bauzustand von Gebäuden unberührt.
- Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden, die den „SWV“ an den überlassenen Anlagen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen der Überlassung entstehen. Entstandene Schäden sind dem „SWV“ unverzüglich zu melden.
- Der Veranstalter hat auf Anforderung bei Übergabe des Backhauses nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche sowie Haftpflichtansprüche des „SWV“ für Schäden an den überlassenen Einrichtungen gedeckt werden.
- Der „SWV“ übernimmt keine Haftung über die vom Veranstalter, seinen Mitarbeitern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen, es sei denn, dem „SWV“ fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Sinzheim,
gez. gez.
Seiert oder Steger
Vorsitzende/r SWV Nutzender Verein
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